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Neues Whistleblower-Gesetz in Österreich: Eine leichtgewichtige Version des Whistleblower-Schutzes, die Unternehmen nicht überfordern wird

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Wie Sie das Hinweisgeberschutzgesetz einhalten

Im Februar 2023 verabschiedete das österreichische Parlament das so genannte „HinsweisgerberInnenschutzgesetz“ zur Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht. Damit ist Österreich das 17. Land, das die EU-Richtlinie umsetzt.

Gesetzgebungsprozess des Whistleblower-Gesetzes in Österreich

Wie die meisten anderen Mitgliedstaaten verzögerte sich auch Österreich bei der Umsetzung der EU-Richtlinie. Ein erster Gesetzesentwurf wurde im Dezember 2022 in den Nationalrat eingebracht und anschließend dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zugewiesen.

Nach Beratungen verabschiedete der Nationalrat schließlich am 1. Februar 2023 das Whistleblower-Gesetz und überwies es zur Genehmigung an den Bundesrat. Das Whistleblower-Gesetz in Österreich ist Ende März 2023 in Kraft getreten.

Details zum österreichischen Whistleblower-Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern

In diesem Artikel erläutert Carsten Schönwald, Territory Manager DACH bei Whistlelink, die wichtigsten Details und Aspekte des Whistleblower-Gesetzes (HSchG) in Österreich.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Hauptziel des Whistleblower-Gesetzes in Österreich ist es, Hinweisgebern die Möglichkeit zu geben, Rechtsverstöße im beruflichen Kontext zu melden, und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

Der Anwendungsbereich des HSchG erstreckt sich auf Meldungen von Verstößen in bestimmten Bereichen (z. B. Datenschutz, Produktsicherheit, öffentliches Auftragswesen) und auf bestimmte Straftaten (z. B. Missbrauch der Amtsgewalt oder Bestechung). Trotz mehrerer Vorschläge wurde sie nicht weiter ausgedehnt, und Verdachtsfälle von Betrug oder Veruntreuung sowie systematische Rechtsverletzungen werden nicht erfasst, obwohl sie äußerst relevant sind.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach der für 2026 geplanten Evaluierung weitere Themenbereiche in das Gesetz aufzunehmen.

Alle Unternehmen (juristische Personen des Privatrechts) mit 50 oder mehr Beschäftigten müssen interne Meldewege einrichten. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen in Whistleblower-Meldungen muss unparteiisch und weisungsunabhängig erfolgen. Außerdem müssen die Unternehmen ihre Mitarbeiter über das Whistleblower-Schutzsystem und das Meldeverfahren informieren. Dazu muss eine Richtlinie für das Whistleblower-System erstellt werden, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Es muss möglich sein, auf Wunsch des Whistleblowers schriftlich und/oder mündlich sowie persönlich zu melden. Der Eingang der Meldungen ist zu dokumentieren und innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen. Die Meldung muss überprüft werden, und falsche Informationen sollten selbstverständlich zurückgewiesen werden. Der Whistleblower ist über Folgemaßnahmen zu informieren.

Darüber hinaus muss die Vertraulichkeit der Hinweisgeber und der betroffenen Personen geschützt und die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung gewährleistet sein. Whistleblowing-Systeme müssen technisch und organisatorisch mit Artikel 25 der DSGVO übereinstimmen.

Fristen

Den verpflichteten Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors wurde eine Frist von 6 Monaten (d.h. bis zum 25. August 2023) nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeräumt, um interne Meldesysteme zu implementieren.

Organisationen mit 50 bis 249 Mitarbeitern wird eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 gewährt.

Sanktionen

Die Verhinderung von Meldungen, Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower oder die Verletzung der Vertraulichkeit können mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro pro Verstoß bzw. 40.000 Euro im Wiederholungsfall geahndet werden. Whistleblower, die wissentlich eine falsche Meldung machen, können ebenfalls mit einer Geldstrafe belegt werden.

Das Gesetz zum Schutz von Whistleblowern sieht keine Sanktionen für die Nichteinrichtung eines internen Meldewegs vor. Das Fehlen eines internen Meldewegs ist jedoch für die Unternehmen von Nachteil, da sich die Mitarbeiter direkt an externe, von Behörden betriebene Meldestellen wenden können.

Anonyme Meldung

Das Whistleblower-Gesetz in Österreich sieht vor, dass es möglich ist, eine anonyme Meldung abzugeben.

Weitere wichtige Details

Obwohl die EU-Kommission von konzernweiten Whistleblowing-Systemen abrät, sieht das Whistleblower-Gesetz in Österreich ausdrücklich die Möglichkeit eines zentralen Hinweisgebersystems für Konzerne vor. Auch Dritte können mit der Aufrechterhaltung eines internen Meldeweges betraut werden.

Externe Meldestellen werden für Whistleblower zur Verfügung stehen, beispielsweise beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung oder bei der Finanzmarktaufsicht.

Mit Beginn des Jahres 2023 wurde in Wien eine externe Meldestelle eingerichtet. Die externe Stelle ist unabhängig und steht allen Personen offen, die Informationen über Verstöße in einem beruflichen Zusammenhang erhalten haben.

Auch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist als externe Meldestelle befugt, Hinweise von Hinweisgebern, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entgegenzunehmen, zu bearbeiten und gegebenenfalls an andere zuständige Behörden weiterzuleiten.

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